Ab dem 1. Januar 2025 tritt das Amalgamverbot in Kraft. Das bedeutet, dass Amalgam für Zahnfüllungen bis auf wenige Ausnahmefälle nicht mehr erlaubt ist. Hintergrund ist die Quecksilberverordnung der Europäischen Union, die aus Gründen des Umweltschutzes auch ein Verbot von Dentalamalgam vorsieht.

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Bisher war Amalgam bei gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten das zuzahlungsfreie Material für Füllungen im Seitenzahnbereich – das heißt an den Backenzähnen. Auch nach dem Amalgamverbot haben Sie weiterhin Anspruch auf funktionstüchtige und zuzahlungsfreie Füllungen. Zum Einsatz kommen dafür fortan selbsthaftende Materialien wie zum Beispiel Glasionomerzemente oder in Ausnahmefällen fließfähige Kunststoffe (sogenannte BulkfillKomposite).

Wie auch bereits bisher können Sie gegen Zuzahlung eine höherwertige Füllung wählen. Infrage kommen dabei insbesondere Komposite, die ein minimalinvasiveres Vorgehen ermöglichen und auch ästhetisch ansprechender sind. Damit einher geht allerdings ein höherer Zeitaufwand, und auch das Material selbst ist teurer als die für die Regelversorgung zugelassenen selbstadhäsiven Materialien. Über die anfallenden Mehrkosten, die Ihnen die Zahnarztpraxis privat in Rechnung stellt, müssen Sie vorab informiert werden.

Das Amalgamverbot ab 1. Januar 2025 betrifft nur neue Füllungen. Von intakten Amalgamfüllungen geht keine Gesundheitsgefahr aus. Sollten Sie trotzdem den Austausch einer intakten Amalgamfüllung wünschen, handelt es sich um eine Privatleistung, die Sie selbst bezahlen müssen. Bei Füllungen im Frontzahnbereich ändert sich mit dem Amalgamverbot nichts. Hier waren auch bisher schon adhäsiv befestigte Füllungen (Kompositfüllungen) die Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Anwendung der Mehrfarbentechnik im Sinne einer ästhetischen Optimierung ist nach wie vor nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung, sondern muss ggf. privat berechnet werden.

Ihre Zahnarztpraxis wird Sie über die zuzahlungsfreie Versorgung und mögliche Alternativen aufklären. Welches Füllungsmaterial bei Ihnen zum Einsatz kommt, entscheiden Sie gemeinsam mit Ihrer Zahnärztin oder Ihrem Zahnarzt.

Weitere Informationen finden Sie unter der Adresse www.kzv-sh.de/zahnfuellungen.

Quelle: KZV Schleswig Holstein